§ 1 Name, Sitz und Eintragung

Der Verein führt den Namen „Augenstern e. V“ und den Namenszusatz „Helfen zu Sehen“.
Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt.
Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt unter VR 11397 eingetragen.

§ 2 Zweck

Augenstern e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege und die Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet vermeidbarer Schwachsichtigkeit im Kindesalter.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

1. Sensibilisierung der Bevölkerung und betroffener Patienten und ihrer Angehörigen für Erkrankungen des kindlichen Auges mit ihren möglichen lebenslangen negativen Folgen durch Ausstattung der Erstausstattungs-Sets verschiedener Firmen mit Elternbroschüren; die Verteilung von Informationsbroschüren in Instituten, die professionell im Rahmen unseres Gesundheitssystems Kinder versorgen, z.B. Kinder- und Jugendärzte, Hausärzte, Augenärzte, medizinische Therapeuten, Psychologen, Gesundheitsämter und Optiker sowie durch Informieren über Plakate und Poster in den entsprechenden Institutionen z.B. Schulen, Kindergärten, Kantinen etc.

2. Aufklärungskampagnen in den Medien (u. a. Print, Fernsehen, Radio, Vortragstätigkeit)

3. Aufbau und Pflege einer Internet-Seite und Angebot eines individuellen und institutionellen Beratungsdienstes

4. Veröffentlichung wissenschaftlicher Erkenntnisse in der Fach- und Laienpresse

5. Ausschreibung eines Forschungspreises zur Würdigung wissenschaftlicher Arbeiten auf dem Gebiet der Kinderaugenheilkunde

6. Pflege der Fortbildung durch regelmäßigen Informationsaustausch

7. Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Fachgesellschaften und Interessenverbänden ähnlicher Zielsetzung durch Informationsaustausch

8. Förderung von Forschungsvorhaben durch Spendensammelaktionen

9. Mittelbeschaffung durch Spendensammelaktionen zur Unterstützung von gemeinnützigen Einrichtungen zur Pflege/Betreuung von Personen mit Augenkrankheiten (z. B. Kliniken) in Form von finanziellen Zuschüssen zu besonderen medizinischen Ausrüstungsgegenständen/ Einrichtungen nach Beschluss des Vorstandes.

10. Finanzielle Unterstützung von hilfebedürftigen Personen im Sinne des § 53 AO mit Augenkrankheiten nach Beschluss des Vorstandes.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden, die den Vereinszweck unterstützt. Über das schriftlich einzureichende Beitrittsgesuch entscheidet der Vorstand.
Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats ab Zugang der schriftlichen Ablehnung Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.
Die Mitgliedschaft wird erst nach Eingang des ersten Mitgliedsbeitrages wirksam.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird beendet:

a) durch freiwilligen Austritt:
Der freiwillige Austritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Erklärung muss drei Monate vor dem Austritt schriftlich erfolgen.
b) durch Ausschluss:
Ein Mitglied kann, wenn es gegen das Vereinsinteresse schwer verstoßen hat, aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Beschluss muss auf einer Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der Mitglieder erfolgen.
c) durch den Tod des Mitglieds:
Der Tod eines Mitglieds bewirkt sein sofortiges Ausscheiden.
d) durch Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages:
Wenn ein Mitglied nach zweimaliger Mahnung den festgelegten Mitgliedsbeitrag nicht zahlt, erlischt die Mitgliedschaft mit Ablauf des Monats in dem die Zahlungsfrist des letzten Monats endet.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliedsversammlung festgelegt.
Er ist als Jahresbeitrag festgelegt, der nicht zeitanteilig aufgeteilt ist.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat.

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal jährlich.
Auf schriftlichen Antrag von 1/3 der Mitglieder muss der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Die Mitgliederversammlung wird einberufen durch briefliche Benachrichtigung eines jeden Mitglieds und zwar vier Wochen vor der Mitgliederversammlung.

§ 8 Beschlussfassung

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich zu protokollieren, vom Protokollanten und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus einem Ersten, einem Zweiten und einem Dritten Vorsitzenden. Sie werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Jedes Mitglied des Vorstands ist zusammen mit einem weiteren vertretungsberechtigt. Der Vorstand regelt seine Geschäftsführung intern.

Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren bestellt.

Der Vorstand kann einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen.

§ 10 Beirat

Der Verein richtet einen Beirat ein, der den Verein in den satzungsmäßigen Zielen unterstützen soll. Der Beirat kann sich eine eigene Satzung geben. Er ist nicht weisungsgebunden.

§ 11 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann mit der Mehrheit von 3/4 aller Mitglieder durch Beschluss erfolgen. Sofern die Mitgliederversammlung keine besonderen Liquidatoren bestellt, sind die Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen.

§ 12 Anfallberechtigung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Pro-Retina e. V., Vaalser Straße 108, 52074 Aachen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Satzungsänderung

Über Änderungen der Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von mindestens drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Der Beschluss über Satzungsänderungen setzt voraus, dass die Abänderungsanträge den Mitgliedern mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung mitgeteilt worden sind.